Die Vereinssatzung

Kunst hält Wache e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kunst hält Wache“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg.

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Augsburg eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur zu fördern.

(2) Der Zweck ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, wenn diese gesellschaftliche Themen, wie Frieden, Humanismus und Nachhaltigkeit aufgreift.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Initiierung, Organisation, Förderung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen, Ausstellungen und Workshops, im Bereich der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung, sowie durch die Bildung von Bündnissen und Kooperationen für kulturelle und künstlerische Projekte.

(2) Die Förderung von Projekten kann durch zweckgebundene Weitergabe von Fördermitteln und auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für kulturelle Maßnahmen übernimmt und trägt.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Sammeln von Spenden für die Umsetzung von kulturellen und künstlerischen Projekten.

§ 4 Selbstlose und gemeinnützige Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt mit seinen Tätigkeiten und Aufgaben laut §4 der Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ausschließlich und unmittelbar im Sinne gemeinnütziger Zwecke des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Ersatz von Auslagen und Tätigkeitspauschalen ist dazu in §17 geregelt.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
a. Ordentliche Mitglieder – mit Stimmrecht – können natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts oder nicht eingetragene Vereine sein. Die Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
b. Fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht – können natürliche und juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts oder nicht eingetragene Vereine sein, die den Verein regelmäßig (mindestens einmal jährlich) mit einem selbst festgelegten Mindestbeitrag unterstützen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidetüber die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann durch Zuwendungen nach eigenem Ermessen gefördert werden.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden; zugleich Schriftführer
c. dem Kassenwart

(2) Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein nach innen und außen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(5) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Erledigung der laufenden Aufgaben und Beschluss über die Durchführung des Programms des Vereins,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
f) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

(2) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
g) Entlastung des Vorstands.

(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a. die Änderung der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Wenn auch durch die Stichwahl keine Entscheidung gefallen ist, entscheidet das Los.

§ 14 Kassenführung

(1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt

werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erhält im allgemeinen sein Vermögen durch Mitgliederbeiträge, Förderungen, Zuwendungen aus Stiftungen und durch Spenden.

(2) Das Vermögen des Vereins darf nur für die genannten Vereinszwecke verwendet werden.

§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Auslagenersatz

(1) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften erhalten.

(2) Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwand nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein oder Tätigkeiten für die Erfüllung der Vereinszwecke entstanden sind.

(3) Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon, Materialkosten, Aufwendungen und Auslagen. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Pauschale Zahlungen für Aufwendungen und Auslagen dürfen keinen Arbeits- oder Zeitaufwand abdecken. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein

(4) Für den Ersatz von Aufwendungen, T.tigkeitsvergütungen, der Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschalen gelten die jeweils gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. Dies gilt auch für die anderen Anforderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich sind.

§ 17 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt nur bei einfacher bzw. mittlerer Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen. Dies gilt nur bei einfacher bzw. mittlerer Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Landsberg a. Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

„Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 12.02.2020 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.“

12.02.2020 , gez. Franz Hartmann