Hausordnung fürs Lech Atelier

Die Hausordnung verfolgt das Ziel, die Sicherheit und Ordnung auf dem Vereinsgelände vom Kunst hält Wache e.V. – Lech Ateliers (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) aufrecht zu erhalten, Gefährdungen von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten sowie Aufbauten aller Art vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

Geltungsbereich der Hausordnung

  1. Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt sowohl für die Außenbereiche, als auch die auf dem Gelände befindlichen Gebäude / Bauten.
  2. Mit Betreten des Geländes erkennen die Personen die Geltung der vorliegenden Hausordnung als vertraglich vereinbart an.

Hausrecht

  1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
  2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
  3. Hausverbote, die durch den Veranstalter ausgesprochen werden, gelten auch im Falle von Veranstaltungen Dritter. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es einer schriftlichen Begründung. Über eine evtl. Aufhebung wird innerhalb von 3 Monaten durch den Verein Kunst hält Wache e.V. entschieden.

Einlass des Besuchers

  1. Grundsätzlich gilt das Jugendschutzgesetz in der aktuellen Fassung.
  2. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
  3. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt, der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert, der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert, der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht, der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt, gegen den Besucher ein Hausverbot besteht, der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften, der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände

  1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
  2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  3. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
  4. Es ist dem Besucher verboten, den Veranstaltungsablauf zu stören, in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen, strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften, andere Besucher zu gefährden.
    1. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden, Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,  Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen, Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein, das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
    2. Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    3. menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
    4. ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
    5. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde. Dies gilt für den Bereich in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
  5. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
  7. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Verbotene Gegenstände

  1. Das Mitsichführen, Mitbringen und / oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
    1. Waffen aller Art, Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
    2. Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
    3. Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
    4. Laserpointer, Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray), Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
    5. Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich, sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen,
    6. einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen), Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
    7. Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
    8. Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
    9. elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. ist ein Mobiltelefon erlaubt),
    10. Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
    11. Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel), Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
    12. Tiere jeder Art und Größe,sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
  2. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

Aufzeichnungen des Veranstalters

  1. Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt und zu Vermarktungszwecken an Dritte weitergegeben werden können.

Haftung des Veranstalters

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen.
  3. Für von Besucher, Nutzer und deren Beauftragten sowie sonstigen Dritten verursachte Schäden haftet der Veranstalter nicht.

Schlussbestimmungen

  1. Die Hausordnung kann vom Veranstalter jederzeit und ohne Angabe eines Grundes geändert werden. Mit Erlass einer geänderten Hausordnung verliert die ältere Version automatisch die Gültigkeit.
  2. Als weitere hausordnungsrechtliche Maßnahme können bei Nichteinhaltung ein Hausverweis oder ein Hausverbot ausgesprochen werden.
  3. Die Hausordnung ist am Einlass ausgehängt. Zusätzlich ist die hinterlegt und auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.kunst-haelt-wache.de verfügbar.

 

Stand 8.8.2024

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.